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Mutterschutzgesetz – gilt das auch für Praktikantinnen oder Studentinnen im Betrieb?

Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten in Unternehmen, bei welchen Beschäftigtengruppen das Mutterschutzgesetz angewendet werden muss. Gehören Studentinnen, Ehrenamtliche und Praktikantinnen auch dazu? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) schreibt dazu klar: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland stehen; unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet, z.B. als Vertretung oder auch als geringfügige Beschäftigung angelegt ist.

Das bedeutet, auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige oder Beschäftigte auf Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Praktikantinnen (im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetze), weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen gilt nun das Mutterschutzgesetz. Schülerinnen und Studentinnen werden seit der Änderung des Mutterschutzgesetzes ebenfalls in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Zu den Arbeitgeberpflichten bei schwangere Mitarbeiterinnen, zur verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung und zu Beschäftigungsverboten können Sie immer den betreuenden Betriebsarzt / Betriebsärztin zur Beratung hinzuziehen!

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