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AMR Festlegung Vorsorgefristen

Neue Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgen

Im letzten halben Jahr ist die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR.2.1) zur Festlegung der Vorsorgefristen veröffentlicht worden. Arbeitsmedizinische Regeln geben den aktuellen Erkenntnistand der Arbeitsmedizin wieder.
Sie gelten als praktische Umsetzung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Für Arbeitgeber und Betriebsärzte bedeutet dies, dass sie gesetzeskonform handeln, wenn sie den Vorgaben einer AMR folgen.

Weicht ein Unternehmer aus irgendwelchen Gründen von diesem Standard ab, sollte er sein Vorgehen begründen und einen sicheren Arbeitsschutz nachweisen können.

In der novellierten AMR werden Fristen für die Pflicht- und Angebotsvorsorge festgelegt.
Zusammengefasst wird dabei zwischen einer ersten Vorsorge innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, der zweiten Vorsorge nach spätestens 12 Monaten und allen weiteren Vorsorgen spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge unterschieden.
Eine Umstellung bedeutet für viele Arbeitgeber dabei die Forderung nach der ersten Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit.

Bis auf wenige Ausnahmen, gelten die genannten Fristen für viele Vorsorgen. Sind mehrere Vorsorgen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Aufnahme der Tätigkeit notwendig, sollte eine einheitliche Frist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge angestrebt werden.
Dies bietet für Arbeitgeber eine Vereinfachung und die Möglichkeit, ein sinnvolles Arbeitsschutzmanagement festzulegen und die arbeitsmedizinische Vorsorge zu festen Zeitpunkten zu etablieren. Der Betriebsarzt kann hier beraten und gemeinsam mit dem Unternehmer ein sinnvolles Konzept erarbeiten.

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