Arbeitsschutz 2017
Achtung neues Mutterschutzgesetz noch nicht in Kraft!
Für den Beginn 2017 wurde das novellierte Gesetz zum Mutterschutz vielfach angekündigt. Doch dieses ist bislang noch nicht verabschiedet. Entgegen anders lautender Nachrichten, gelten daher weiterhin die bestehenden Regelungen für schwangere Mitarbeiterinnen.
Häufige Anfragen in den ersten zwei Wochen des neuen Jahres zeigte die bestehende Unsicherheit der Arbeitgeber bei diesem Thema.
Die geplanten Gesetzesveränderungen sollen den Gesundheitsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen optimieren und dabei für Arbeitgeber und die werdende Mutter gleichermaßen Erleichterungen mit sich bringen.
Der Gesetzgeber möchte bislang bestehende Verbote lockern und in Zukunft viel mehr auf Absprachen zwischen den Beteiligten setzen.
Zum Beispiel sollen Schwangere dann in allen Branchen, in denen sonntags in der Regel gearbeitet wird, auch an diesem Wochentag ihre Dienste anbieten können. Die Bedingungen dafür werden neu definiert. Dabei sollen die Freiwilligkeit des Einsatzes und ein Ausgleich mit einem anderen freien Tag unabdingbar sein. Ferner sollte die Mitarbeiterin nicht allein tätig sein. Auch Einsatzzeiten zwischen 20 und 22 Uhr sollen für Schwangere möglich werden, wenn diese zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Allerdings wird die Nachtarbeit für schwangere Mitarbeiterinnen auch in Zukunft weiterhin verboten bleiben.
Weitere Einzelheiten bleiben abzuwarten und werden an dieser Stelle publiziert, wenn dazu definitive Festlegungen vorliegen. Eine gültige gesetzliche Regelung wird für April 2017 erwartet.
Nach einer Fehlgeburt ab der 12ten Schwangerschaftswoche gilt jetzt ein grundsätzlicher viermonatiger Kündigungsschutz.
Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.
Besondere Personengruppen
Erstmals gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Das strikte Beschäftigungsverbot wie für Arbeitnehmerinnen in den acht Wochen nach der Geburt soll hier nicht gelten. Schülerinnen und Studentinnen soll es freistehen, Klausuren zu schreiben oder Unterricht und Vorlesungen zu besuchen.
Neben Schülerinnen und Studentinnen sollen jetzt auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.
Beschäftigungsverbote
z.B. für Frauen in gefährdeten Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren dürfen nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden. Vorrang hat die sichere ( Um-) Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, kann ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Durch den Gesetzentwurf werden die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Deshalb wird die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert.
Der Gesetzentwurf sieht erstmalig auch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Der Ausschuss soll zukünftig Empfehlungen erarbeiten, die eine Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung des Mutterschutzes bieten. Betriebe und Behörden werden auf diese Weise in Umsetzungsfragen für den Mutterschutz bestmöglich beraten und begleitet.
Im Ausschuss für Mutterschutz sollen geeignete Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeignete Personen aus der Wissenschaft vertreten sein.
Unternehmer müssen selbstverständlich, wie bislang, nach Kenntnis der Schwangerschaft, die Schwangerschaft beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen (neu: § 25 MuschG) und eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz/Tätigkeit der werdenden Mutter (neu: §9 MuschG) erstellen und dokumentieren. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sieht eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, einen Arbeitsplatzwechsel und unabhängig vom möglichen ärztlichen Beschäftigungsverbot, ein betriebliches Beschäftigungsverbot vor.
Tipp: Den Entwurf für das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts können Sie hier nachlesen.
Autor: Stefan Johannsen