Tel: 040 / 450 60 964

Homeoffice 2017 – endlich Klarheit?

Auch zum Thema Homeoffice findet sich eine Neuregelung in der Arbeitsstättenverordnung 2017 wieder.

Telearbeitsplätze haben stark an Bedeutung für die Arbeitswelt zugenommen. Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich die Möglichkeiten zum Homeoffice und viele Arbeitgeber stellen ein diesbezüglich flexibles Arbeitsmodell zur Verfügung. Doch wie steht es dabei mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitsplatz der Beschäftigten? Wem obliegt die Verantwortung für Sicherheit in jeder Hinsicht an einem Telearbeitsplatz?
Die bislang herrschende Unklarheit bezüglich der Arbeitssicherheitsverantwortung hat Arbeitgeber häufig noch von der Einrichtung eines Homeoffice bzw. Telearbeitsplatzes zögern lassen.

Telearbeitsplätze sind nach ArbStättV vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze in Privatbereichen von Arbeitnehmern. Diese sollten den Anforderungen eines Bildschirmarbeitsplatzes erfüllen. Diese Forderung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Ausstattung des Homeoffice wie Computer, Tastatur, Schreibtisch und Bürostuhl etc.. Der Arbeitgeber ist hier aufgefordert, den Arbeitsplatz mit zu gestalten, ihn bei Einrichtung zu begutachten und in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Die Pflicht zur Unterweisung bleibt bestehen, Gefährdungen sollten ausgeschlossen werden. Selbstverständlich sollte sich der Arbeitgeber zunächst davon überzeugen, dass der Arbeitsplatz sicher und als Homeoffice auch geeignet ist.

Unterschieden wird ein Telearbeitsplatz vom sogenannten „Mobilen Arbeiten“. Letzteres beschreibt das gelegentliche Arbeiten von unterwegs oder zu Hause, z.B. das Lesen und Beantworten von Mails. Die Benutzung eines Notebooks oder anderer Kommunikationsmittel wird hierbei laut Arbeitsstättenverordnung nicht als Homeoffice verstanden.

Zurück