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Neuregelung zum Mutterschutz 2018

Seit dem 01.01.2018 sind die gesetzlichen Neuregelungen zum Mutterschutz in Kraft.
Worum geht es in dieser Novellierung des seit 1952 bestehenden Gesetzes?
In erster Linie sollte eine zeitgemäße Anpassung des Mutterschutzgesetzes an das Rollenverständnis der Frau und die arbeitsbezogenen Gegebenheiten unserer Zeit erreicht werden.
Bereits am geänderten Titel des Gesetzes lässt sich eine der Neuerungen ablesen; so heißt es jetzt: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.
Der Personenkreis, auf die das Gesetz angewendet werden soll, ist also deutlich erweitert. Eingeschlossen werden nun auch werdenden und stillenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, weibliche Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen. Neben diesen sollen jetzt auch andere arbeitnehmerähnliche Personen wie z.B. schwangere oder stillende Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen.
Mit der Novellierung sollten dem Wunsch nach einer selbstbestimmten Entscheidung zur Fortführung der Weiterbeschäftigung und einem verantwortungsvollen Umgang des Gesundheitsschutzes der schwangeren oder stillenden Frau nachgekommen werden.
Frauen sollen nicht mehr zwangsläufig durch Schwangerschaft und Stillzeit einen Nachteil im Berufsleben erleiden. Ihre Chancen und Rechte auch während der Schwangerschaft und Stillzeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sollen gestärkt werden. Dies jedoch ohne zwangsläufig eine Beeinträchtigung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes in Kauf nehmen zu müssen.
Der Arbeitgeber ist nun ausdrücklich aufgefordert, alle Möglichkeiten zu nutzen, damit die berufliche Tätigkeit fortgesetzt werden kann: „Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sind zu vermeiden.“ (Quelle BMFSFJ).
Beschäftigungsverbote sollen nur noch dann relevant werden, wenn „unverantwortbare Gefährdungen“ nicht ausgeschlossen werden können. Um hier im Vorfeld Klarheit zu schaffen, sind Arbeitgeber nun verpflichtet, anlassunabhängig jeden Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich im Unternehmen hinsichtlich dieser unverantwortbaren Gefährdungen zu beurteilen.
Ganz nebenbei geht es natürlich auch um die Finanzen. So soll eine übermäßige Inanspruchnahme der Umlagebeiträge (U2) verhindert werden. Bei genauerer Betrachtung gab es doch einige Branchen, in denen allzu schnell ein Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren ausgesprochen wurde.
Weitere Änderungen betreffen den arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz
Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Vor der Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochen, Verlängerung auf 12 Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung, wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.

Künftig ist Eine Beschäftigung in der Abendzeit zwischen 20 und 22 Uhr mit Zustimmung der Schwangeren möglich. Ferner muss eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen. Eine Alleinarbeit sollte ausgeschlossen sein. Dazu ist ein Antrag bei der Aufsichtsbehörde zu stellen und gilt als genehmigt, wenn die vorläufige Beschäftigung zwischen 20-22 Uhr von der Behörde nicht abgelehnt oder vorläufig untersagt (innerhalb von 6 Wochen) wird.

Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert. In allen Branchen, in denen Sonntagsarbeit üblich ist, kann die Schwangere freiwillig ihren Einsatz anbieten; das Angebot kann jederzeit widerrufen werden. Alleinarbeit ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig, zudem sollte ein anderer freier Tag zum Ausgleich angeboten werden.
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt: Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz.

(Quelle: bmfsfj; Weiteres zu Inhalten des Mutterschutzgesetzes : https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762)

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