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Veränderungen Arbeitsstättenverordnung 2017 – was ist neu?

Eine wesentliche Veränderung der novellierten Arbeitsstättenverordnung betrifft die Regelung zur Beschaffenheit von Arbeitsplätzen (Nummer 3.4. Abs.1); hierbei geht es unter anderem auch um ausreichend Tageslicht und Sichtverbindungen von Betriebsräumen nach außen.

Zunächst wurde die Formulierung diskutiert, dass Arbeitsräume, Pausen- und Sanitär-/Erste-Hilfe-, Sozial-, Bereitschaftsräume und Kantinen über ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen verfügen müssen. Dies erzeugte einen heftigen und verständlichen Aufschrei auf Seiten der Arbeitgeber.
Entgegen aller Befürchtungen, findet sich diese erhebliche Veränderung in dieser Härte aber nicht in der neuen Arbeitsstättenverordnung wieder.

Hier heißt es nun: Räume, in denen Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzfristig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen, müssen die oben genannten Kriterien nicht zwingend aufweisen.

Für Arbeitsräume ohnehin, aber auch für Pausen- und Bereitschaftsräume gelten allerdings die Forderungen nach ausreichend Tageslicht und einer Sichtverbindung/Fenster nach außen.

Bei Kantinen sollten diese Bedingungen erfüllt sein, werden aber nicht als zwingendes Kriterium formuliert.
Insgesamt stehen den Unternehmen aber auch mit dieser Novellierung noch ausreichend Möglichkeiten für einen moderaten Umgang mit dieser Forderung zur Verfügung. Auch sind einige sinnvolle Ausnahmen benannt, die in diesem Zusammenhang eine weitere hitzige Diskussion vermeiden dürften.

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